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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.09.2006
Aktenzeichen: 13 K 537/05

Schlagzeile:

Höhe der Abschreibung für einen eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Betriebsvermögen, Einlage, Gebäude, Herstellungskosten, Teilwert, Vermietung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Bei Eingreifen des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bemisst sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungskosten, sondern nach dem Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten vorgenommenen Abschreibungen (gegen R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 40/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.11.2006):
Höhe der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil – Bemisst sich nach einer Einlage des bisher im Privatvermögen vermieteten Gebäudes in das Betriebsvermögen die weitere Abschreibung nach dem Einlagewert (Teilwert) abzüglich der bereits in Anspruch genommenen Abschreibung oder nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7 Abs 1 S 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 5
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 5.9.2006 (13 K 537/05)

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