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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 08.06.2006
Aktenzeichen: 4 W 82/06

Schlagzeile:

Widerruf der Stimmabgabe; schriftliches Zustimmungsverfahren

Schlagworte:

Widerruf, Zustimmungsverfahren

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Eine wirksame Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt eine unmissverständliche Initiative zur schriftlichen Universalentscheidung voraus, die einer bloßen Aufforderung zu einer „Meinungsabgabe“ nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist.

2. Die Zustimmungserklärung im schriftlichen Beschlussverfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG ist widerruflich, bis der Beschlussinitiator das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt und eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst hat.

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