Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 08.06.2006 |
Aktenzeichen: | 4 W 82/06 |
Schlagzeile: |
Widerruf der Stimmabgabe; schriftliches Zustimmungsverfahren
Schlagworte: |
Widerruf, Zustimmungsverfahren
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Eine wirksame Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt eine unmissverständliche Initiative zur schriftlichen Universalentscheidung voraus, die einer bloßen Aufforderung zu einer „Meinungsabgabe“ nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist.
2. Die Zustimmungserklärung im schriftlichen Beschlussverfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG ist widerruflich, bis der Beschlussinitiator das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt und eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst hat.