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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.05.2006
Aktenzeichen: 1 W 29/06

Schlagzeile:

Verkäuferangaben, Internetverkauf.

Schlagworte:

Internetverkauf, Verkäuferangaben

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform "Ebay" Waren anbietet, hat nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG, 6 Nr. 2 TDG unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies erfordert die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.

2. § 6 Nr. 2 TDG stellt dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann.

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