Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.07.2006 |
Aktenzeichen: | 4 U 84/06 |
Schlagzeile: |
verschüttetes Grenzzeichen, Kosten für Wiederherstellung.
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins rechtfertigt keinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenbeteiligung zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB