Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2006 |
Aktenzeichen: | 7 K 134/03 |
Schlagzeile: |
Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft
Schlagworte: |
Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Land- und Forstwirtschaft, Personengesellschaft, Sociedad en Comandita, Spanien
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem Recht intransparenten Personengesellschaft erfolgt auf der Grundlage der nach deutschem Steuerrecht geltenden Grundsätze, so dass für die Besteuerung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip nach deutschem Recht anwendbar ist.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts erfolgt unabhängig davon, ob der Vorgang im anderen Staat nicht erklärt oder nicht besteuert wurde, weil er dort steuerbefreit oder nicht steuerbar ist. Im Falle von Qualifikationskonflikten kann der Wohnsitzstaat deshalb nicht das innerstaatliche Steuerrecht des Quellenstaats zu Grunde legen, um mit Hilfe dieses Rückgriffs eine doppelte Steuerbefreiung zu vermeiden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 73/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind (mittelbare) Beteiligungen unbeschränkt Steuerpflichtiger an einer spanischen Sociedad en Comandita nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien in die Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer einzubeziehen, wenn die spanische Gesellschaft gewerblich geprägte Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft in Spanien erzielt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
DBA ESP Art 5; DBA ESP Art 22; DBA ESP Art 23; VStG § 1 Abs 1; AO § 180 Abs 1 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 22.8.2006 (7 K 134/03)