Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.04.2006 |
Aktenzeichen: | III R 1/05 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2004 |
Aktenzeichen: | 3 K 2843/01 |
Schlagzeile: |
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind beim gewerblichen Grundstückshandel hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze zu addieren
Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Gewerbeertragsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerblicher Grundstückshandel, Inaktive Phase, Schenkung, Verfassungsmäßigkeit, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels. Hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.
Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist – bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist – auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.