Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2006 |
Aktenzeichen: | V R 46/05 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.06.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 15/01 |
Schlagzeile: |
Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer durch Preisnachlässe in einer Leistungskette
Schlagworte: |
Entgelt, Provision, Telefon, Umsatzsteuer, Vermittlung, Vermittlungsprovision
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BStBl II 2006, 479).
Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung.