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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.2006
Aktenzeichen: V R 46/05

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2005
Aktenzeichen: 4 K 15/01

Schlagzeile:

Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

Schlagworte:

Entgelt, Provision, Telefon, Umsatzsteuer, Vermittlung, Vermittlungsprovision

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BStBl II 2006, 479).

Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung.

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