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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.07.2007
Aktenzeichen: 9 W 63/06

Schlagzeile:

Befangenheit, Wartepflicht

Schlagworte:

Befangenheit, Wartepflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Zu den Handlungen, die der abgelehnte Richter nach § 47 ZPO vornehmen darf, da sie „keinen Aufschub gestatten“, gehört zwar die Aufhebung eines Termins, nicht aber die Terminsbestimmung, also auch nicht die Anberaumung eines neuen Termins.

2. Verstößt ein Richter gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO, rechtfertigt dies - für sich gesehen - noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, da Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund sind. Den Rückschluss auf die Befangenheit lassen Verfahrensfehler nur in besonderen Fällen zu, wofür allerdings ein - insbesondere wiederholter oder mit anderen Verfahrensfehlern verbundener - Verstoß gegen § 47 ZPO ausreichen kann.

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