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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.07.2006
Aktenzeichen: 3 U 18/06

Schlagzeile:

Rechtsschutzbedürfnis

Schlagworte:

Rechtsschutzbedürfnis

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Auch dann, wenn der Gläubiger bereits über einen (nicht der Rechtskraft fähigen) Vollstreckungstitel verfügt (hier: notarielles Schuldanerkenntnis), kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Leistungsklage bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist.

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