Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2006 |
Aktenzeichen: | 3 U 18/06 |
Schlagzeile: |
Rechtsschutzbedürfnis
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Auch dann, wenn der Gläubiger bereits über einen (nicht der Rechtskraft fähigen) Vollstreckungstitel verfügt (hier: notarielles Schuldanerkenntnis), kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Leistungsklage bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist.