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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.07.2006
Aktenzeichen: 7 U 260/05

Schlagzeile:

Baurecht

Schlagworte:

Baurecht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der Bauträger darf zur Bezahlung von Werklohn für Arbeiten, die sich (wie z.B. Außenanlagen) nicht auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes beziehen, erst dann auf Baugeld zurückgreifen, nachdem die Forderungen der Baugläubiger im Sinn von § 1 Abs. 1 GSB erfüllt worden sind

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