Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.07.2006 |
Aktenzeichen: | 4 W 106/06 Datum: 04.07.2006 |
Schlagzeile: |
Einwilligungsvorbehalt, Grundstückskaufvertrag, Einigung
Schlagworte: |
Einigung, Einwilligungsvorbehalt, Grundstückskaufvertrag
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.