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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.08.2006
Aktenzeichen: 4 W 151/06

Schlagzeile:

Insolvenzverfahren, Akteneinsicht, Ermessensausübung.

Schlagworte:

Akteneinsicht, Ermessensausübung, Insolvenzverfahren

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Auf das Akteneinsichtsgesuch eines Insolvenzgläubigers ist § 299 ZPO entsprechend anzuwenden, weil die Insolvenzordnung keine eigene Vorschrift enthält, die das Recht auf Einsicht in Insolvenzakten regelt.

2. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Übersendung
von Abschriften des im Eröffnungsverfahren erstatteten Gutachtens könne
grundsätzlich nicht entsprochen werden, weil im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO
ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts in Betracht komme, ist ermessensfehlerhaft und kann im
Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG keinen Bestand haben.
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