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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.08.2006
Aktenzeichen: 22 W 57/06

Schlagzeile:

Abschiebungshaft, Verhindern der Mitwirkung

Schlagworte:

Abschiebungshaft

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Gibt der von Abschiebungshaft Betroffene sein die Abschiebung verhinderndes Verhalten im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, sofern das entsprechende Verhinderungsverhalten für ein Fehlschlagen der Abschiebung nicht mehr ursächlich ist.

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