Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.08.2006 |
Aktenzeichen: | 22 W 57/06 |
Schlagzeile: |
Abschiebungshaft, Verhindern der Mitwirkung
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Gibt der von Abschiebungshaft Betroffene sein die Abschiebung verhinderndes Verhalten im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, sofern das entsprechende Verhinderungsverhalten für ein Fehlschlagen der Abschiebung nicht mehr ursächlich ist.