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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2006
Aktenzeichen: 2 K 1375/05

Schlagzeile:

Kein Werbungskostenabzug für pensionierte Geistliche, die eine nicht vergütete Tätigkeit ausüben

Schlagworte:

Ermäßigung, Gewerbesteuermessbetrag, Nachträgliche Werbungskosten, Pension, Rückwirkung, Veräußerungsgewinn, Verfassungsmäßigkeit, Werbungskosten

Wichtig für:

Pensionäre

Kurzkommentar:

Pensionierte Geistliche können für eine nicht vergütete Tätigkeit als sog. Aushilfe in der Seelsorge keine Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Ein Pfarrer bezog nach dem Eintritt in den Ruhestand Versorgungsbezüge. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er einen Werbungskostenabzug (u.a. 2.750 Euro für Fortbildungskosten und 650 Euro für die Abschreibung eines Computers).

Das Finanzamt gewährte nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044 Euro, da sich der Pensionär nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befinde. Die Ruhestandsbezüge seien nachträgliches Entgelt für bereits geleistete Arbeit in der Vergangenheit. Er befinde sich auch nicht in einem dem Dienstverhältnis eines aktiven Pfarrers gleichstehenden besonderen Rechtsverhältnis. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht durch die Ruhestandsbezüge veranlasst.

Mit der dagegen gerichteten Klage vertrat der pensionierte Pfarrer die Ansicht, das Dienstverhältnis bestehe bis zum Lebensende eines Geistlichen, es werde nicht durch dessen Entpflichtung beendet. Nach dem maßgeblichen Kirchenrecht sei er als Pfarrer verpflichtet, die ihm vom Bischof übertragenen Aufgaben zu übernehmen und treu zu erfüllen. Das Ruhestandsgehalt decke (auch) die vom Bischof zu Recht erwarteten weiteren seelsorgerischen Tätigkeiten nach der Entpflichtung ab.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, es fehle der für den Werbungskostenabzug notwendige objektive kausale Zusammenhang der Aufwendungen mit einer einkunftserzielenden Tätigkeit. Die an 56 Tagen entwickelte Tätigkeit zur „Aushilfe in der Seelsorge“ sei nicht gesondert vergütet worden. Werde aber eine Tätigkeit nicht vergütet, schieden schon deswegen begrifflich Werbungskosten aus. Der Kläger werde nicht wegen eines Entgeltes tätig, sondern – wie er selbst vortrage – aus „Berufung“.

Aus der angesprochenen Verpflichtung, weitere seelsorgerische Tätigkeiten zu übernehmen, ergebe sich nichts anderes. Eine derartige Verpflichtung treffe auch denjenigen, der sich gegenüber einem anderen bereit erklärt habe, einen Auftrag im Sinne des BGB unentgeltlich zu besorgen. Auch dem Beauftragten in diesem Sinne stehe ein Werbungskostenabzug nicht zu.

Die Aufwendungen des Klägers stünden auch nicht im Zusammenhang mit den Ruhestandsbezügen. Denn diese stellten nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit im Dienst der Kirche dar. Dass der Kläger entsprechend einem Beamten auf Lebenszeit alimentiert werde, ändere nichts an der Qualifikation des Ruhegehalts als Vergütung für die während der aktiven Zeit geleistete Tätigkeit. In seiner Eigenschaft als Geistlicher erhalte der Kläger keine Vergütung mehr. Dementsprechend würden auch die Versorgungsbezüge nach dem letzten Amt berechnet, das der Kläger als Pfarrer innegehabt habe.

Hinsichtlich der PC-Abschreibung könnten zwar nachträgliche Werbungskosten aus der aktiven Dienstzeit gegeben sein, jedoch liege der geltend gemachte Betrag von 650 Euro unter dem von dem Finanzamt angesetzten Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.044 Euro. Alle weiteren Aufwendungen seien erst nach Eintritt in den Ruhestand entstanden, so dass ein diesbezüglicher Abzug ausscheide.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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