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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.08.2006
Aktenzeichen: 14 W 50/06

Schlagzeile:

wiederholte Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages

Schlagworte:

Prozesskostenhilfeantrages

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die wiederholte Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn seit der Vorentscheidung keine Änderungen in den tatsächlichen oder wirtschaftlichen Umständen eingetreten sind

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