Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.2006 |
Aktenzeichen: | 1 U 41/06 |
Schlagzeile: |
Energieverbrauchskennzeichnung, Neuwagenkauf, Kraftstoffverbrauch, Berufsfreiheit
Schlagworte: |
Berufsfreihei, Energieverbrauchskennzeichnung, Kraftstoffverbrauch, Neuwagenkauf
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die §§ 1, 5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sind so zu verstehen, dass bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO² Emissionen immer dann gemacht werden müssen, wenn ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht lediglich eine Fabrikmarke oder ein Fahrzeugtyp beworben wird.
2. Die Auslegung der Begriffe "Fabrikmarke", "Modell" und Typ" hat sich primär an der Legaldefinition des § 2 Nr. 14 - 16 Pkw-EnVKV zu orientieren.
3. Die Kennzeichnungspflicht aus § 1 Pkw-EnVKV dient dem Umweltschutz i.S.d. Art 20 a GG und stellt eine zulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art 12 Abs. 1 GG dar.
4. Ein Verstoß gegen die Regeln des Pkw-En VKV stellt einen Gesetzesverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.