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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2006
Aktenzeichen: 8 U 99/06

Schlagzeile:

Schadensersatzanspruch des Fernsprechteilnehmers bei Nichteintragung in ein Telefonbuch

Schlagworte:

Fernsprechteilnehmer, Nichteintragung, Schadensersatzanspruch

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Einem Gewerbetreibenden steht mangels betriebsbezogenen Eingriffs gem. § 823 I BGB kein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, wenn infolge eines Versehens der Deutschen Telekom AG für ein Jahr die Eintragung in ein örtliches Telefonbuch unterbleibt.

2. Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 21 Abs. 1, 3 TKV in Betracht, wenn zwar durch ein fahrlässiges Versehen der Telekom der AG die Eintragung des Gewerbetreibenden in das örtliche Telefonbuch unterbleibt, dieser aber für den fraglichen Zeitraum in das überörtliche Telefonbuch eingetragen ist

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