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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2006
Aktenzeichen: IV R 22/02

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2002
Aktenzeichen: 5 K 2595/98

Schlagzeile:

Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Ehe, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerbefreiung, Personelle Verflechtung, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört.

Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt.

Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006, Aktenzeichen X R 59/00).

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