Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2006 |
Aktenzeichen: | IV R 22/02 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.01.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 2595/98 |
Schlagzeile: |
Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Ehe, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerbefreiung, Personelle Verflechtung, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört.
Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt.
Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006, Aktenzeichen X R 59/00).