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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2006
Aktenzeichen: IX R 7/04

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.01.2004
Aktenzeichen: III 362/01

Schlagzeile:

Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens § 235 HGB keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG

Schlagworte:

Forderungsrecht, Gesellschaftsanteil, Spekulation, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn, Stille Gesellschaft, Vermögenszuwachs

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.

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