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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 24.11.2006
Aktenzeichen: IV B 3 - S 2118 a - 63/06

Schlagzeile:

Steuerliche Behandlung von Verlusten bei Eigennutzung oder Vermietung einer Immobilie im EU-Ausland

Schlagworte:

Eigennutzung, EU-Ausland, EU-Recht, Negativer Progressionsvorbehalt, Nutzungswertbesteuerung, Progressionsvorbehalt, Ritter-Coulais, Verlust, Vermietung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Luxemburg in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais“ verstößt es gegen EU-Recht, dass Verluste aus der Vermietung von Immobilien im EU-Ausland bei der Steuer in Deutschland im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts – also bei der Berechnung des Steuersatzes – nicht zu berücksichtigen sind. Damit bestätigte der Europäische Gerichtshof die Bedenken des BFH (Az: I R 13/02). Allerdings ließen es die EuGH-Richter aus verfahrensrechtlichen Gründen offen, ob eine Verrechnung mit anderen Einkünften in Deutschland – bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage – vorgenommen werden darf. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Anwendung des Urteils geregelt.

Entgegen der Auffassung vieler Steuerexperten ergeben sich nach der Verwaltungsanweisung aus der EuGH-Entscheidung über die Fälle der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG hinaus keine weitergehende Rechtsfolgen, beispielsweise auf andere negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG.

Hintergrund: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais“ entschieden: „Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.“

Achtung: Aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 30.7.2008 - IV B 5 - S 2118-a/07/10014.

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