Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 4922/05 Kg |
Schlagzeile: |
Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses bei Betreuung durch sog. sozialpädagogische Fachfamilien
Schlagworte: |
betreute Wohnform, Erwerb, Erwerbszwecke, Fachfamilie, Kindergeld, Pflegekind, sozialpädagogische Fachfamilie, Trägerverein
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 92/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Erfüllt die Aufnahme eines Kindes im Rahmen einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII die Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses? Erfolgt die Unterbringung in sog. sozialpädagogischen Fachfamilien über einen Trägerverein "nicht zu Erwerbszwecken" i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 1 Nr 2; SGB 8 § 34
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2006 (14 K 4922/05 Kg)