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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2006
Aktenzeichen: 15 K 1096/05 E

Schlagzeile:

Zulässigkeit einer Ansparrücklage bei erfolgter Betriebsveräußerung und Weiterführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringerem Umfang

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsveräußerung, Restbetrieb

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf nimmt Stellung zur Zulässigkeit einer Ansparrücklage bei erfolgter Betriebsveräußerung und Weiterführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringerem Umfang.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 47/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007):
Zulässigkeit einer Ansparabschreibung, wenn die freiberufliche Tätigkeit nach einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung in geringem Umfang weitergeführt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 3; EStG § 18 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 (15 K 1096/05 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2007, Aktenzeichen XI R 47/06 (Zurückverweisung). Die Leitsätze lauten:
1. Veräußert ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als (einzige) wesentliche Betriebsgrundlage, behält sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurück und/oder ist er für den Erwerber des Mandantenstammes weiterhin als Steuerberater selbständig tätig, kann er im Jahr vor der beabsichtigten Veräußerung eine sog. Ansparrücklage bilden, sofern unter den gegebenen Umständen noch mit einer Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter für den "Restbetrieb" zu rechnen ist.
2. Eine Ansparrücklage kann insbesondere nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im "Restbetrieb" ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der bisherigen Steuerberaterpraxis ausgeübten entsprechen wird, mangels Gewinnerzielungsabsicht der "Restbetrieb" voraussichtlich eine sog. Liebhaberei sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des "Restbetriebes" gehören wird.

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