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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.10.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 498/06 + 1 Ws 528/06

Schlagzeile:

Führungsausficht, Höchstdauer, Ermessen

Schlagworte:

Ermessen, Führungsausficht, Höchstdauer

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden

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