Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 31.10.2006 |
Aktenzeichen: | 1 Ws 498/06 + 1 Ws 528/06 |
Schlagzeile: |
Führungsausficht, Höchstdauer, Ermessen
Schlagworte: |
Ermessen, Führungsausficht, Höchstdauer
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden