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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 24.10.2006
Aktenzeichen: 10 UF 154/06

Schlagzeile:

Versorgungsausgleich

Schlagworte:

Versorgungsausgleich

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der Ehezeitanteil betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlungszusage ist nicht nach der zeitratierlichen Methode des § 1587 a Abs. 2 N. 3 BGB, sondern in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB auf der Grundlage des bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapitals zu berechnen.

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