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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2006
Aktenzeichen: 10 UF 53/06

Schlagzeile:

Zugewinnausgleich, Verjährung

Schlagworte:

Verjährung, Zugewinnausgleich

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Die Verjährung eines im Scheidungsverbundverfahren mit einem Stufenantrag rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt mit Kenntnis des Ehegatten von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.

2. Wird eine aus dem Verbund abgetrennte ZugewinnausgleichsFolgesache trotz bewilligter Prozesskostenhilfe nicht weiter betrieben, sondern statt dessen (ausdrücklich) eine isolierte Klage auf Zugewinnausgleich eingereicht, so ist ein damit verbundener Prozesskostenhilfeantrag nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen.

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