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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.11.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 511/06

Schlagzeile:

Überbrückungsgeld, Entlassung, Flucht

Schlagworte:

Entlassung, Flucht, Überbrückungsgeld

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Ein Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes besteht grundsätzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.

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