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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.11.2006
Aktenzeichen: 2 W 235/06

Schlagzeile:

Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag

Schlagworte:

Ergebnisabführungsvertrag, Geldwert, Geschäftswert, Gesellschafterversammlung, Grundkapital, Stammkapital, Zustimmungsbeschluss

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag kommt regelmäßig kein bestimmter Geldwert i.S.d. § 41 c Abs. 1 KostO zu. Der Geschäftswert ist deshalb gemäß § 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO nach dem Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu bestimmen.

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