Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 16.11.2006 |
Aktenzeichen: | 2 W 235/06 |
Schlagzeile: |
Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag
Schlagworte: |
Ergebnisabführungsvertrag, Geldwert, Geschäftswert, Gesellschafterversammlung, Grundkapital, Stammkapital, Zustimmungsbeschluss
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag kommt regelmäßig kein bestimmter Geldwert i.S.d. § 41 c Abs. 1 KostO zu. Der Geschäftswert ist deshalb gemäß § 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO nach dem Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu bestimmen.