Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2006 |
Aktenzeichen: | 14 U 234/05 |
Schlagzeile: |
Sperrwirkung eines Urteils des EMGR, Umfang der Haftung für psychische Folgeschäden.
Schlagworte: |
Folgeschäden, Haftung, Sperrwirkung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Ein Urteil der EGMR, durch das einer Prozesspartei ein Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer zuerkannt wird, entfaltet keine Sperrwirkung in Bezug auf das Ursprungsverfahren, in dem vor einem Zivilgericht Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden.
2. Ein Schädiger haftet grundsätzlich auch für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung. Beruht eine psychische Fehlverarbeitung auf einer Anfälligkeit des Verletzen oder einer Vorschädigung, entlastet dies den Schädiger dem Grunde nach nicht. Derartige Umstände sind jedoch bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen und rechtfertigen eine Anspruchskürzung.