Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.11.2006 |
Aktenzeichen: | 14 U 90/06 |
Schlagzeile: |
Haftungsquote, Unfall beim Überholen, Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten
Schlagworte: |
Geschwindigkeitsüberschreitung, Haftungsquote, Unfall
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.