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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.11.2006
Aktenzeichen: 14 U 90/06

Schlagzeile:

Haftungsquote, Unfall beim Überholen, Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten

Schlagworte:

Geschwindigkeitsüberschreitung, Haftungsquote, Unfall

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.

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