Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 08.12.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 4 - S 0224 - 12/06 |
Schlagzeile: |
Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 3 - 5 der Abgabenordnung (AO) nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
Schlagworte: |
Jahressteuergesetz 2007, Steuerrechtsänderungen, Verbindliche Auskunft
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) wird § 89 der Abgabenordnung (AO) um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt. Das Bundesfinanzministerium regelt hierzu folgendes:
1. Anwendungsregelung
§ 89 Abs. 3 bis 5 AO wird nach Artikel 20 Abs. 1 des JStG 2007 am Tag nach Verkündung des JStG 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft treten. Eine Gebühr ist erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben.
2. Bestimmung des Gegenstandswerts
Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert ist in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30. Mio. Euro begrenzt.