Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 07.12.2006 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2241 - 53/06 |
Schlagzeile: |
Entstehen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen
Schlagworte: |
Besitzgesellschaft, Betriebsaufspaltung, Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsvermögen, Mitunternehmer, Sonderbetriebsvermögen, Übertragung
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Die Textziffern 22 und 23 des BMF-Schreibens vom 3. März 2005 werden neu gefasst. Das BMF-Schreiben enthält unter der Überschrift „D. Fälle der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung“ die Neufassung zu folgenden Fallgruppen:
a) Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Gesamthandseigentum des Übertragenden und des Übernehmenden steht
b) Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Bruchteilsei-gentum des Übertragenden und Übernehmenden steht
Das BMF-Schreiben ist auf alle Übertragungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. In Erbfällen mit sog. qualifizierter Nachfolgeklausel sind die Textziffern 72 bis 74 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14. März 2006 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung weiter anzuwenden.
Hintergrund: In dem BFH-Urteil vom 18. August 2005 hat der BFH bestätigt, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen Besitzgesellschaft einer mitunter-nehmerischen Betriebsaufspaltung sein kann; zumindest „konkludent“ nimmt der BFH dabei die Gründung einer GbR an. Das Bruchteilseigentum wird folglich zu Sonderbetriebsvermögen I der Besitzpersonengesellschaft, welche als „Quasi-Willensbildungs-GbR“ kein originäres Gesamthandsvermögen besitzt. Mit der Änderung der steuerlichen Zuordnung des Sonderbetriebsvermögens, das zivilrechtlich auch weiterhin im Bruchteilseigentum der Gesellschafter steht, findet kein Rechtsträgerwechsel auf die Besitzpersonengesellschaft statt. Demzufolge kann das Bruchteilseigentum nicht in das Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gelangen, sondern ist vielmehr als deren Sonderbetriebsvermögen zu behandeln. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden aufgrund des genannten BFH-Urteil die Textziffern 22 und 23 des BMF-Schreibens vom 3. März 2005 neu gefasst.