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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2006
Aktenzeichen: VII R 13/06

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2005
Aktenzeichen: 4 K 1237/03

Schlagzeile:

Änderung eines auf einem unzutreffenden Schadstoffschlüssel beruhenden Kfz-Steuerbescheids

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Bindungswirkung, Fehlerberichtigung, Grundlagenbescheid, Kfz-Steuer, Korrektur, Schadstoffschlüssel

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.

Die Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.

Die Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977 nicht aus.

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