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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2006
Aktenzeichen: V R 40/05

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2004
Aktenzeichen: 1 K 1574/03

Schlagzeile:

Anforderungen an die Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Klagerücknahme

Schlagworte:

Anforderung, Elektronische Signatur, elektronische Übermittlung, klage, Klagerücknahme, Schriftsatz, Wirksamkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine dem Finanzgericht elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.

Hintergrund: Eine dem Finanzgericht elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste nach der im Jahr 2004 geltenden Rechtslage nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Der Kläger hatte seine Klage im Jahr 2004 mit einem Schreiben zurückgenommen, das er nicht unterschrieben und dem Finanzgericht per Email - ohne eine sog. qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz - übersandt hatte. Nachträglich wollte der Kläger seine Erklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen und berief sich u.a. darauf, die Klagerücknahme sei unwirksam, weil sie nicht der vom Gesetz geforderten Form entspreche. Hierzu bestimmte § 77a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seinerzeit geltenden Fassung u.a., die verantwortende Person "solle" das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

Der BFH entschied, dass die Klagerücknahme wirksam sei. Es sei unschädlich, dass sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Dies erfordere das Gesetz nicht zwingend. Da der Kläger schon vor seiner Klagerücknahme auf entsprechende Weise mit dem Finanzgericht kommuniziert habe, hätten keine Zweifel daran bestehen können, dass die Klagerücknahme von ihm stamme.

Das BFH-Urteil betrifft allerdings nicht mehr geltendes Recht. § 77a FGO wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 durch § 52a FGO ersetzt. Seitdem "müssen" elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen – wie z.B. Klageerhebung, Klagerücknahme oder Einlegung eines Rechtsmittels – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Daneben kann durch eine Rechtsverordnung auch ein anderes Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die für den BFH geltende Rechtsverordnung sieht freilich ein derartiges alternatives Verfahren nicht vor. Deshalb sind die dem BFH elektronisch übermittelten Dokumente, die an sich unterschrieben sein müssen - also insbesondere Rechtsmittel - zwingend mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Näheres über den elektronischen Rechtsverkehr erfahren Sie auf der Homepage des BFH (www.bundesfinanzhof.de).

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