Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.10.2006 |
Aktenzeichen: | VIII R 53/04 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2004 |
Aktenzeichen: | 13 K 507/00 |
Schlagzeile: |
Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten - Auskunftsbegehren an Dritte
Schlagworte: |
Auskunftsbegehren, Auskunftsersuchen, Außenprüfung, Dritte, Fernwirkung, Kontrollmitteilung, Verwertungsverbot
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November 1997, VIII R 4/94) fest, dass im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge kommt.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen besteht.
Liegen die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der Verwertung dieses nur mittelbaren – isoliert betrachtet rechtmäßig erhobenen – weiteren Beweismittels entgegenstehen.