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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.2006
Aktenzeichen: IX R 17/04

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2003
Aktenzeichen: 1 K 57/02

Schlagzeile:

Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Schlagworte:

Erbbauzins, Erbbauzinsforderung, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Der Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück gehört zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der bewertungsrechtliche Ansatz des Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1995, 1 BvR 892/89) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

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