Quelle: |
Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
Art des Dokuments: | Verordnung |
Datum: | 30.11.2006 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Neuer Berechnungsfaktor ab 2007 für Gleitzonen-Jobs
Schlagworte: |
Berechnungsfaktor, Gleitzone, Gleitzonen-Job
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Nach der „Bekanntmachung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Faktors F für das Jahr 2007“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30. November 2006 hat der sog. Berechnungsfaktor F Im Kalenderjahr 2007 den Wert 0,7673. Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der sog. Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2007:
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt =
1,2327 x tatsächliches Arbeitsentgelt - 186,16
Hintergrund: Während bei geringfügigen Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 € im Monat (sog. Mini-Jobs) nur eine Pauschalabgabe vom Arbeitgeber zu zahlen ist, sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sich anschließenden Gleitzone von 400 € bis 800 € (sog. Gleitzonen-Jobs) versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat allerdings nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert.
Durch die Gleitzone soll die sog. Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.
Für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung wird daher als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel zu berechnender reduzierter Betrag zugrunde gelegt.