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Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Gesetz
Datum: 21.12.2006
Aktenzeichen: BGBl 2006 I S. 3286

Schlagzeile:

Neue Beitragssätze zur Sozialversicherung für das Jahr 2007

Schlagworte:

Arbeitslosenversicherung, Beitragssatz, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Sozialversicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Durch das „Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007“ sind die Beitragssätze ab 2007 wie folgt festgesetzt worden:

1. Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der allgemeinen staatlichen Rentenversicherung, der je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten getragen wird, ist von 19,5 % auf 19,9 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 25,9 % auf 26,4 % erhöht worden.

2. Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist von 6,5 % auf 4,2 % gesenkt worden. Die mit dem „Haushaltsbegleitgesetz 2006“ bereits beschlossene Absenkung des Beitragssatzes auf 4,5 % ist damit angesichts der günstigen Entwicklung der Staatsfinanzen nochmals herabgesetzt worden.

3. Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist unverändert bei 1,7 % geblieben. Das gilt auch für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,25 %.

4. Krankenversicherung

Die Beitragssätze in der Krankenversicherung sind auch für die Jahre 2007 und 2008 weiterhin kassenabhängig. Experten erwarten ein Anstieg um durchschnittlich 0,6 %. Der zusätzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt unverändert 0,9 %.

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