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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.12.2006
Aktenzeichen: 9 W 101/06

Schlagzeile:

Befangenheit; Spannungen zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigtem

Schlagworte:

Befangenheit, Gericht, Prozessbevollmächtigtem, Spannungen

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Persönliche Spannungen zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei können nur unter besonderen Umständen einen Ablehnungsgrund darstellen; eine ablehnende Einstellung des Richters muss allerdings im Verfahren selbst zum Ausdruck kommen.

2. Auseinandersetzungen zwischen dem Richter - als vormaligem Mitarbeiter der Notaraufsicht - und dem Prozessbevollmächtigten der Partei sind für sich allein nicht geeignet, eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der Partei anzunehmen.

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