Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.12.2006 |
Aktenzeichen: | 9 W 101/06 |
Schlagzeile: |
Befangenheit; Spannungen zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigtem
Schlagworte: |
Befangenheit, Gericht, Prozessbevollmächtigtem, Spannungen
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Persönliche Spannungen zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei können nur unter besonderen Umständen einen Ablehnungsgrund darstellen; eine ablehnende Einstellung des Richters muss allerdings im Verfahren selbst zum Ausdruck kommen.
2. Auseinandersetzungen zwischen dem Richter - als vormaligem Mitarbeiter der Notaraufsicht - und dem Prozessbevollmächtigten der Partei sind für sich allein nicht geeignet, eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der Partei anzunehmen.