Quelle: |
Oberlandesgericht Braunschweig |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.12.2006 |
Aktenzeichen: | 2 W 177/06 |
Schlagzeile: |
Markenrechte, Adwords, Metatags
Schlagworte: |
Adwords, Markenrechte, Metatags
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die Verwendung der Marke oder des Firmenkennzeichens eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) für ein Angebot, bei dem Produkte dieser Marke nicht angeboten werden, stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Markenrechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt.
2. Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513).
3. Das gilt auch dann, wenn der mit Hilfe eines Adwords Werbende den die Marke bzw. das Unternehmenskennzeichen des Dritten enthaltenden Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige eingegeben hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen Adwords bei Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ von der Suchmaschine hinzugefügt wurde und dies bei Verwendung der von Google zur Verfügung gestellten Hilfefunktionen erkannt und verhindert werden kann.