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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.01.2007
Aktenzeichen: 15 W 51/06

Schlagzeile:

Schmerzensgeld, Augenverletzung, Sehfähigkeit

Schlagworte:

Augenverletzung, Schmerzensgeld, Sehfähigkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 % mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages ist das dem u. a. seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer zustehende Schmerzensgeld auf 25.000 EURO zu bemessen

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