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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.11.2006
Aktenzeichen: 23 W 13/06

Schlagzeile:

Prozesskostenhilfe, Vergütung, Streitgenossen

Schlagworte:

Prozesskostenhilfe, Streitgenossen, Vergütung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der neben der mittellosen Partei auch einen leistungsstarken Streitgenossen in derselben Angelegenheit vertritt, ist nicht auf den Mehrvertretungszuschlag beschränkt, sondern umfasst die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei nach § 123 BRAGO ausgelösten Anwaltsgebühren

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