Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2006 |
Aktenzeichen: | X R 39/05 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2005 |
Aktenzeichen: | 15 K 4546/03 E |
Schlagzeile: |
Voraussetzung der sog. gesetzlichen Zwangsruhe von Einsprüchen bei anhängigen BFH-Verfahren
Schlagworte: |
Einspruch, Rentenversicherung, Ruhen des Verfahrens, Sonderausgabe, Werbungskosten, Zwangsruhe
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen.
Der BFH hat zu der Entscheidung folgende Schlagworte mitgeteilt:
- Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung der Finanzbehörde
- Voraussetzung der sog. gesetzlichen Zwangsruhe
- keine Teileinspruchsentscheidungen
- Ergänzung einer Ermessensentscheidung
- Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs eines Ruhens des Verfahrens.