Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2006 |
Aktenzeichen: | V R 36/04 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.04.2004 |
Aktenzeichen: | 6 K 1254/02 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Durchschnittsbesteuerung für Land- und Forstwirte auf die Lieferung selbst hergestellter Produkte nach Einstellung der Bodennutzung
Schlagworte: |
Durchschnittsbesteuerung, Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof befasst sich mit der Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 24 UStG (Durchschnittsbesteuerung für Land- und Forstwirte) geliefert werden.
Darüber hinaus nimmt der BFH zur Unternehmereigenschaft Stellung. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich demnach grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden.
Wichtiger Hinweis: Zur Anwendung des BFH-Urteils hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 6. Juni 2007 (Aktenzeichen IV A 5 – S 7410/07/0015) Stellung bezogen.