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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2006
Aktenzeichen: VI R 95/04

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2004
Aktenzeichen: 6 K 229/02

Schlagzeile:

Die Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden werden

Schlagworte:

Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Gegenleistung, Kraftfahrzeug, Nutzungsentgelt, Privatnutzung, Überlassung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei der Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.

Hintergrund: Mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbillig-ten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privat-fahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeit-nehmer zu versteuern.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und nur in Form der Ein-Prozent-Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nut-zung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der Ein-Prozent- Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.

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