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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2006
Aktenzeichen: X R 45/02

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2002
Aktenzeichen: V 1/02

Schlagzeile:

Beschränkter Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

Schlagworte:

Altersvorsorge, Kinderbetreuung, Rentenversicherung, Rückwirkung, Verfassung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 325/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007) ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil anhängig.
Beschränkter Sonderausgabenabzug von Versorgungsaufwendungen - intertemporales Recht - Wiedereinsetzung bei falscher Adressierung der Rechtsmittelschrift.
-- Verfassungsbeschwerde --
GG Art 20 Abs 3; EStG § 10 Abs 3; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 3; EStG § 10 Abs 3; FGO § 56 Abs 1
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 8.11.2006 (X R 45/02)

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