Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2006 |
Aktenzeichen: | 27 U 169/05 |
Schlagzeile: |
Insolvenzanfechtung, Gläubigerbenachteiligung, Inkongruenz, Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Gläubigerbenachteiligung, Inkongruenz, Insolvenzanfechtung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1.
Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligt i.S.v. § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i.S.v. § 261 Abs. 1 StGB stammt.
2.
Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i.S.v. § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt.
3.
Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i.S.v. § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht