Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 15/06 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung einer selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Abgrenzung, Arbeitnehmer, Firmenwagen, Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer, Haftung, Nichtselbständige Arbeit, PKW-Überlassung, Selbständigkeit
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 81/06 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags und der darin eingeräumten Arbeitnehmerrechte steuerrechtlich nichtselbständig tätig oder wegen seiner Mehrheitsbeteiligung und der damit verbundenen Weisungsunabhängigkeit selbständig tätig mit der Folge, dass für die ihm unentgeltlich überlassenen Firmenfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Privatfahrten insoweit kein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung der Lohnsteuer zu unterwerfen ist und deshalb eine Haftungsinanspruchnahme der Arbeitgeberin ausscheidet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 42d; EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2 S 4
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2006 (1 K 15/06)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 23.04.2009 (unbegründet).