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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2005
Aktenzeichen: 9 U 170/04

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg

Schlagworte:

Glätte, Laub, Rad-/Gehweg, Verkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1.

Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/Gehweg) darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen.

2.

Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand.

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