Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.2005 |
Aktenzeichen: | 9 U 170/04 |
Schlagzeile: |
Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg
Schlagworte: |
Glätte, Laub, Rad-/Gehweg, Verkehrssicherungspflicht
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1.
Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/Gehweg) darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen.
2.
Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand.