Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2005 |
Aktenzeichen: | 28 U 39/05 |
Schlagzeile: |
Formnichtigkeit eines Honorarversprechens
Schlagworte: |
Formnichtigkeit, Honorarversprechens
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1.
Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 I BRAGO (§ 4 I RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt.
2.
Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn - wie hier - eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist.
3.
Zur Bestätigung der formunwirksamen Erklärung nach § 141 BGB.