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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.2005
Aktenzeichen: 28 U 39/05

Schlagzeile:

Formnichtigkeit eines Honorarversprechens

Schlagworte:

Formnichtigkeit, Honorarversprechens

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1.

Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 I BRAGO (§ 4 I RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt.

2.

Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn - wie hier - eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist.

3.

Zur Bestätigung der formunwirksamen Erklärung nach § 141 BGB.

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