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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2006
Aktenzeichen: 5 K 3906/05

Schlagzeile:

Kein Anspruch auf Erstattung bzw. Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Abgabe einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Kapitalertragsteuer, Steueramnestie

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Bei Abgabe einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz besteht kein Anspruch auf Erstattung bzw. Anrechnung der in 2004 für die Jahre 1993 bis 2002 erhobenen Abzugssteuern.

Siehe die Kurzinformation Einkommensteuer 010/2007 der OFD Rheinland vom 16.01.2007.

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